§ 1359. Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.
Lit: Schlechtriem, Ausgleich zwischen mehreren Sicherern fremder Schuld, FS von Caemmerer (1978) 1013; Hoyer, Der Rückgriff zwischen Bürgen und Pfandbestellern, JBl 1987, 764; Mader, Zum Rückgriffs<i>Faber</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>Aufl. 4</sup> (2016) zu § 1359 ABGB, Seite 976 Seite 976
anspruch nach § 1359 ABGB, JBl 1988, 287; Gamerith, Die Teilbürgschaft, ÖBA 1988, 759; Reidinger, Die Berechnung des internen Ausgleiches zwischen zwei Bestellern von Teilsicherheiten, JBl 1990, 73; G. Graf, Der interne Ausgleich zwischen mehreren Sicherungsgebern – Versuch einer neuen Lösung, ÖBA 1993, 356; Bacher, Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Sicherern derselben fremden Schuld (1994) 180 ff; Th. Rabl, Ausgleich unter Mitbürgen – Gläubigerwillkür oder Gleichbehandlung, ecolex 1999, 532; Riedler, Regressanspruch des zahlenden Solidarbürgen gegen den Erwerber der hypothekarisch belasteten Liegenschaft des Kreditnehmers – §§ 896, 1359 oder doch 1358 ABGB? FS Koziol (2010) 361; Bollenberger, Zur Unterscheidung von zwei- und dreipersonalen Garantien, insbesondere im Hinblick auf Regressfragen, FS Jud (2012) 43; Muzak, Rechtsfragen betreffend Verpflichtungserklärungen für die Erteilung von Visa, migraLex 2012, 2; Wühl, Sicherungsmehrheit und Wegfall einzelner Kreditsicherungsmittel (2015).