§ 1354. Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.
Lit: Lux, Staatliches Zahlungsmoratorium und Bürgschaft, ÖBA 2015, 648.