§ 1352. Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).
Lit: Koziol, Über den Anwendungsbereich des Bürgschaftsrechts, JBl 1964, 306; Wessely/Eugen, Ich war es nicht! Oder: Haftung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten durch Geschäftsunfähige, MR 2003, 3.