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zu § 1345 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1345. Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines anderen übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.

Lit: S bei § 1346.

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