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zu § 1341 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

§ 1341. Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höheren Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.

Lit: Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht (1983) 98; Schragel, AHG3.

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