§ 1341. Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höheren Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
Lit: Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht (1983) 98; Schragel, AHG3.
§ 1341. Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höheren Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
Lit: Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht (1983) 98; Schragel, AHG3.