Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016
Besonders durch die Verzögerung der Zahlung
§ 1333. (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1) vergütet.