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zu § 1333 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

Besonders durch die Verzögerung der Zahlung

 

§ 1333. (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1) vergütet.

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