§ 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Melanie Schlager sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.