§ 1317. Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Silvia Riederer sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.