§ 1306. Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Claudia Jandl sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.