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zu § 1295 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

Von der Verbindlichkeit zum Schadensersatz:

 

§ 1295. (1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

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