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zu § 15 BTVG (Prader)

Prader4. AuflMai 2015

Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

 

§ 15. Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.

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