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§ 760 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Erblose Verlassenschaft

 

§ 760. Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim.

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