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§§ 738-740 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

3. Linie: Die Großeltern und ihre Nachkommenschaft;

 

§ 738. Sind die Eltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben; so kommt die Erbschaft auf die dritte Linie, nämlich: auf des Erblassers Großeltern und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Eine Hälfte gehört den Eltern des Vaters und ihren Nachkömmlingen; die andere den Eltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.

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