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§ 731 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

 

§ 731. (1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.

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