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§ 646 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Unterschied eines Fideikommisses von Stiftungen

 

§ 646. Von den Substitutionen unterscheiden sich die Stiftungen, wodurch die Einkünfte von Kapitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: für geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser, oder, zum Unterhalte

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gewisser Personen auf alle folgende Zeiten bestimmt werden. Die Vorschriften über Stiftungen sind in den politischen Verordnungen enthalten.

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