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§ 583 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 583. In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.

Lit:

Süß, Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente im internationalen Erbrecht, IPRax, 2002, 22.

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