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§ 572 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 572. Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig; es wäre denn erweislich, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.

Lit:

Wie bei § 570; außerdem Stefula/Thunhart, Der Motivirrtum beim Rechtsgeschäft unter Lebenden - zugleich ein Beitrag zur Auslegung des § 572 ABGB, NZ 2002, 193; W. Tschugguel, iFamZ 2007, 255; ders, Häufige Fehler bei Errichtung eines Testaments, iFamZ 2008, 346.

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