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§ 546 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 546. Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist.

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Die Erbunfähigkeit eines Ordensmitglieds (sa § 539 Rz 1) wäre nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls zu beurteilen.11GlU 11.532; für Erbfähigkeit bei späterer päpstlicher Erlaubnis zur Erbschaftsannahme aber GlU 4494.

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