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§ 2 VGG (Frössel)

FrösselOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 2 In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

„digitale Leistungen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen,„digitale Inhalte Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschließlich solcher, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden,

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