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§ 13 TEG (Posch/Merz)

Posch/MerzOnlineaktualisierung 5.02Dezember 2025

§ 13 Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

A. Historisches

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Nach § 13 TEG aF war für Todeserklärungsverfahren der Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig. Mit dem Außerstreit-Begleitgesetz wurde § 13 TEG aF mit der Begründung abgeändert, dass es keine rechtspolitische Rechtfertigung dafür gebe, warum für Todeserklärungen nicht auch § 104a JN (wonach für Verfahren außer Streitsachen das Bezirksgericht sachlich zuständig ist) gelten solle.11225 BlgNR 22. GP 14.

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