§ 19. Dieses Bundesgesetz ist auf Schäden durch Produkte, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.
Umgesetzte Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie: Art 17, (Art 19 Abs 1)
§ 19. Dieses Bundesgesetz ist auf Schäden durch Produkte, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.
Umgesetzte Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie: Art 17, (Art 19 Abs 1)