§ 4. Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.
Fassung gemäß BGBl I 1999/185; gültig seit 1. 1. 2000
(Text der Vorfassungen siehe Posch in Schwimann3)