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§ 12 OrgHG (Mader)

Mader5. AuflDezember 2022

§ 12. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Ersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organs geltend gemacht wird.

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§ 12 entspricht § 14 AHG, auf dessen Kommentierung verwiesen wird.

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