§ 12. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Ersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organs geltend gemacht wird.
Mader in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar, Band 115 (2022) § 12 OrgHG Rz 11
§ 12 entspricht § 14 AHG, auf dessen Kommentierung verwiesen wird.