§ 10. Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften.
Umgesetzte Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie: Art 5, Art 8 Abs 1 Seite 855