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§ 15 OrgHG (Mader)

Mader5. AuflDezember 2022

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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Die §§ 13–15 enthalten Bestimmungen über das Inkrafttreten (besonders der Novelle 2013) und die Vollzugsklausel.

Seite 747

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