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§ 16 FernFinG (Graf)

Graf5. AuflOktober 2021

§ 16. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG , ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16, umgesetzt.

Seite 542

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