vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 124 EheG (Teschner)

Teschner5. AuflApril 2019

§ 124. (1) Beim Bezirksgericht Innere Stadt in Wien wird eine Sammelstelle für die nach § 121 gestellten Anträge und für die auf Grund dieser Anträge ergangenen Beschlüsse errichtet. Der Sammelstelle ist von jedem Antrag eine Abschrift und von jedem rechtskräftigen Beschluss über einen solchen Antrag eine Ausfertigung zu übermitteln.

(2) Das Nähere über die Einrichtung der Sammelstelle regelt der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte