§ 113. Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, [die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr] nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Der in eckige Klammern gesetzte Teil der Gesetzesstelle ist durch das Außerkrafttreten des § 58 EheG – zufolge G StGBl 1945/31 – gegenstandslos. Dem übrigen Inhalt der Bestimmung kommt mit Rücksicht auf die seit dem Inkrafttreten des EheG (1. 8. 1938) verstrichene Zeit keine Bedeutung mehr zu.Seite 451