§ 11. (1) Dieses Gesetz ist am 20. Oktober 1914 in Wirksamkeit getreten. Mit dem gleichen Tage hat das Gesetz vom 28. Mai 1881, RGBl. Nr. 47, betreffend Abhilfe wider unredliche Vorgänge bei Kreditgeschäften, seine Geltung verloren.
(2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium für Justiz betraut.