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§ 8 WuchG (Werderitsch/Schweiger)

Werderitsch/Schweiger5. AuflFebruar 2021

§ 8. (1) Das Strafgericht hat auf Begehren des Verletzten ein Geschäft, wegen dessen eine Verurteilung wegen Wuchers erfolgt, als nichtig zu erklären und, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens ausreichen, über die weiteren Rechtsfolgen der Nichtigkeit zu erkennen.

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