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§ 914 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflFebruar 2021

§ 914. Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Literatur

Larenz, Die Methode der Auslegung des Rechtsgeschäfts (1930; Neudruck 1966); Lüderitz, Auslegung von Rechtsgeschäften (1966); Mayer-Maly, Auslegen und Verstehen, JBl 1969, 413; Sonnenberger, Verkehrssitten im Schuldvertrag (1970); Rummel, Vertragsauslegung nach der Verkehrssitte (1971); ders, Verkehrssitte und Vertragsauslegung, JBl 1973, 66; Mayer-Maly, Zur Bedeutung des tatsächlichen Parteiwillens für den hypothetischen, FS Flume (1978) 621; F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff (1982) 463; Binder, Bedarf es für das Arbeitsrecht einer besonderen Interpretationsmethode, DRdA 1986, 1; Scherer, Andeutungsformel und falsa demonstratio beim formbedürftigen Rechtsgeschäft in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (1987); G. Graf, Vertrag und Vernunft. Untersuchungen zum hypothetischen Parteiwillen (1997); Tangl, Leitfaden für die Einbeziehung elektronischer AGB, ecolex 2001, 896; Rummel, Besondere Auslegungsregeln für besondere Rechtsgeschäfte? FS Bydlinski (2002) 337; Rummel, Auslegung von Bankgarantien, ÖBA 2000, 210; Vonkilch, Auslegung oder Anfechtung? JBl 2010, 3; I. Vonkilch, Die Auslegung von Wohnungseigentumsverträgen, wobl 2019, 420.

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