§ 96. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Literatur
Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht (1973); Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht (1973); Berger, Verfahrensrechtliches zu den neuen eherechtlichen Gesetzen, RZ 1978, 257; Goriany, Gesellschaftsrechtliche Aspekte des neuen Ehegüterrechts, AnwBl 1978, 498; Hackl, Richterliche Anordnungsbefugnisse um das Verfahren bei der Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen, in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978 (1979) 159; Holzner, Ehevermögen bei Scheidung und bei Tod (1998); Jelinek, Allgemeine Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, in FS Wagner (1987) 203; Schumacher, Die Anfechtung der nachehelichen Vermögensaufteilung, ÖBA 2003, 288; Nunner-Krautgasser, Wirkungen der Konkurseröffnung auf Außerstreitverfahren, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer, Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2009, 129; im Übrigen wie bei § 81.