C. Sondertatbestände
Nichtigkeit
Für die Sondertatbestände in Abs 2 Z 1‒4 und Abs 3 ist ausdrücklich Nichtigkeit vorgesehen. Soweit nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllt sind, ist Nichtigkeit aufgrund von Abs 1 nur dann zu unterstellen, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, das das Fehlen des gesetzlich normierten Tatbestandselements ausgleicht.1