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§ 876 ABGB (Riedler)

Riedler5. AuflFebruar 2021

§ 876. Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.

Literatur

Kuderna, Die zeitwidrige Kündigung, DRdA 1969, 287; Welser, Vertretung ohne Vollmacht (1970); Fitz, Die fristwidrige Kündigung, DRdA 1975, 241; Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht (1981); M. Binder, Zur Konversion von Rechtsgeschäften (1982); Schrank, Möglichkeiten und Grenzen der einseitigen Berichtigung zeitwidriger Kündigungen, in FS Strasser (1983) 309; Schwarz, Zeitwidrige Kündigung und Wissenserklärung im Arbeitsrecht, ÖJZ 1984, 617; Holzer, Irrtumsanfechtung bei zeitwidriger Kündigung im Arbeitsverhältnis, JBl 1985, 82; M. Gruber, Einseitiges Abgehen vom Verbesserungsbegehren? RdW 1989, 118; Mayer-Maly, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsleben (Vortragsbericht), ÖJZ 1989, 726; Kletečka, Probleme der Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft, wobl 1995, 82; Resch, Einwilligung des Geschädigten (1997); Plasser, Beschlüsse von Personengesellschaften und Willensmängel, JBl 2004, 137; Freudenthaler/Wiesinger, Die Stellvertretung, JAP 2005/2006, 50; Wehr, Die Anfechtung rechtsgeschäftlich erteilter Vollmachten, ÖJZ 2008, 611; Wilhelm, Konkludenz im Miet-(Dauerschuld-)Verhältnis (Irrtumsanfechtung – Kündigung), ecolex 2015, 833; Koziol, Die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen, JBl 2016, 617; Koppensteiner, Stimmabgabe und Beschluss, JBl 2017, 273; Tutschek, Irrtums- und Listanfechtung im Arbeitsrecht (2017).

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