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§ 85 EheG (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflApril 2019

§ 85. Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Literatur

Berger, Verfahrensrechtliches zu den neuen eherechtlichen Gesetzen, RZ 1978, 257; Ballon, Verfahrensrechtliche Aspekte der Familienrechtsreform (1977/78), in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978 (1979) 185; Hackl, Richterliche Anordnungsbefugnisse und das Verfahren bei der Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen, in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978 (1979) 159; Maurer, Ein schwerer Nachteil des Verfahrens nach den §§ 81 ff EheG: Das Fehlen von Säumnisfolgen, RZ 1979, 192; Kostka, Die Änderung der Entscheidungsgrundlage des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG, RZ 1989, 29; Ziehensack, Materiell- und verfahrensrechtliche Aspekte des allgemeinen und ehescheidungsrechtlichen Teilungsanspruchs, wobl 1996, 230; Hinteregger, Familienrecht4 (2009); El-Juaneh, Zum Räumungsprozess gegen Ehegatten wegen titelloser Benutzung, immolex 2013, 140; Reiter, Unternehmens- und Berufsschutz durch nacheheliche Aufteilung, GesRZ 2013, 324; Prisching, Abgrenzung des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens zum streitigen Verfahren, EF-Z 2019/112; im Übrigen wie bei § 81.

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