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zu § 1284 ABGB (Binder/Denk)

Binder/Denk4. AuflNovember 2014

5. Leibrente;

 

§ 1284. Wird jemandem für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.

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