§ 72. Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Literatur
J. Pichler, Nemo pro praeterito alitur? ÖJZ 1964, 60; Koziol, Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Regressansprüche eines Drittzahlers, JBl 1978, 626; H. Pichler, Einige Probleme des neuen Eherechts, JBl 1981, 281; ders, Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen, ÖA 1986, 67; ders, Wie lange noch: „Kein Unterhalt für die Vergangenheit“? JBl 1986, 335; ders, Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit, ÖA 1988, 68; Reischauer, Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421.