Zankl/Mondel5. AuflApril 2019
§ 69. (1) Ist die Ehe allein aus einem der in den §§ 50 und 52 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der §§ 66 und 67 entsprechende Anwendung.