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zu § 1265 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-Huß4. AuflNovember 2014

Nichtigerklärung der Ehe

 

§ 1265. Wird eine Ehe für ungültig erklärt: so zerfallen auch die Ehepakte; das Vermögen kommt, insofern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Teil hat aber dem schuldlosen Teile Entschädigung zu leisten.

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