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Vor §§ 50–55a EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflApril 2019

II. Scheidung aus anderen Gründen

Vor §§ 50–55a EheG

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Die Scheidung aus „anderen“ Gründen (als aus Verschulden) stellt grundsätzlich allein auf die unheilbare Ehezerrüttung ab, sei es, dass diese durch bestimmtes Verhalten herbeigeführt (§§ 50, 52) oder von bestimmtem Verhalten begleitet wurde (§ 55), sei es, dass die Ehegatten der zerrütteten Ehe einvernehmlich die Scheidung begehren (§ 55a). Das Verschulden spielt für die Scheidbarkeit in dieser Gruppe nur mehr bei § 55 Abs 2 eine Rolle.

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