II. Scheidung aus anderen Gründen
Vor §§ 50–55a EheG
Die Scheidung aus „anderen“ Gründen (als aus Verschulden) stellt grundsätzlich allein auf die unheilbare Ehezerrüttung ab, sei es, dass diese durch bestimmtes Verhalten herbeigeführt (§§ 50, 52) oder von bestimmtem Verhalten begleitet wurde (§ 55), sei es, dass die Ehegatten der zerrütteten Ehe einvernehmlich die Scheidung begehren (§ 55a). Das Verschulden spielt für die Scheidbarkeit in dieser Gruppe nur mehr bei § 55 Abs 2 eine Rolle.