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§ 28 EheG (Nademleinsky)

NademleinskyOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 28 (1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.

(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.

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