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zu § 1209 ABGB (Jabornegg/Resch/Slezak)

Jabornegg/Resch/Slezak4. AuflNovember 2014

ABGB/Siebenundzwanzigstes Hauptstück – Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter

 

§ 1209. Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen Dienste zu erfüllen nicht imstande ist; so muss er sich einem verhältnismäßigen Abzuge an dem ausgemessenen Anteile unterziehen.

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