ABGB/Siebenundzwanzigstes Hauptstück – Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter
§ 1209. Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen Dienste zu erfüllen nicht imstande ist; so muss er sich einem verhältnismäßigen Abzuge an dem ausgemessenen Anteile unterziehen.