ABGB/Siebenundzwanzigstes Hauptstück – Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter
§ 1198. Die Mitglieder, denen die Verwaltung anvertraut ist, sind verbunden, über den gemeinschaftlichen Hauptstamm und über die dahin gehörigen Einnahmen und Ausgaben ordentlich Rechnung zu führen und abzulegen.