C. Eheschließung
Vor §§ 15–19 EheG
In Österreich kann eine Ehe wirksam nur vor dem Standesbeamten bzw Scheinstandesbeamten (§ 15) geschlossen werden (obligatorische Ziviltrauung); andere Trauungsorgane stehen nach österreichischem Recht auch für Ausländer nicht zur Verfügung.1 Vgl § 16 Abs 1 IPRG „Inlandstrauung – Inlandsform“. Jede Trauung vor anderen Organen wie etwa Priestern, sonstigen konfessionellen Organen, konsularischen oder diplomatischen Vertretern,2 Hochseeschiffskapitänen uÄ ist zivilrechtlich unwirksam (Nichtehe).3