§ 1190. Wird einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Beratschlagung und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls die oben (§§ 833-842) erwähnten Vorschriften anzuwenden.