§ 1162d. Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 1162a und 1162b müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
Lit: Kocevar, Die Verfallsklauseln in Kollektivverträgen, DRdA 1977, 222; Pfeil, Zur Zulässigkeit von Verfalls- und Verjährungsklauseln im Arbeitsrecht, RdW 1986, 343; Wöss, Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht, DRdA 1988, 216; Eypeltauer, Wider den vereinbarten Verfall zwingender Arbeitnehmeransprüche bei aufrechtem Arbeitsverhältnis, DRdA 2001, 23; Eypeltauer, Kündigungsentschädigung – Fristverkürzung bei außergerichtlicher Geltendmachung zulässig? DRdA 2007, 99; Gerhartl, Verjährung, Verfall und Verzicht im Arbeitsrecht, DRdA 2010, 428; Jabornegg, Verjährung und Verfall von Arbeitnehmerrechten, FS Reischauer (2010) 187; Maier/Thöny, Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht (2011); Binder, Arbeitsrechtliche Anmerkungen zum Kondiktions- und Verfallsfristenrecht. Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht anhand ausgewählter Beispiele, ASoK 2011, 2; Eypeltauer, Verfall und Verjährung im Arbeitsrecht, DRdA 2013, 377.