§ 1154a. Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.
§ 1154a ABGB sieht einen dispositiven Anspruch auf Vorschuss vor, aber nur für Dienstnehmer, deren Entgelt nach Stück oder Einzelleistungen, also leistungsbezogen bemessen ist. Im Zeitlohn beschäftigte Dienstnehmer könnten einen Anspruch auf Vorschuss allenfalls über die Fürsorgepflicht (§ 1157),1 vor allem aber auf Grund entsprechender Regelungen in KollV oder Betriebsvereinbarungen (nach § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG) geltend machen.