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zu § 1103 ABGB (Binder/Pesek)

Binder/Pesek4. AuflNovember 2014

§ 1103. Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben, und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich

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beziehenden Teil, z.B. ein Drittel oder die Hälfte der Früchte geben solle; so entsteht kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.

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