vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1498 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch4. AuflMärz 2016

§ 1498. Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigentümer bei dem Gerichte die Zuerkennung des Eigentumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.

Lit: Sprung/Köllensberger, Zur Intabulation des ersessenen Eigentums an verbücherten Liegenschaften (§ 1498 ABGB), FS Rechberger (2005) 623.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte